Gültigkeit des Gesetzes:
Der Cyber Resilience Act ist eine EU-Verordnung, die am
9. Januar 2024 (20 Tage nach der Veröffentlichung im
Amtsblatt vom 27.12.2023) in Kraft getreten ist.
Die vollständige Anwendbarkeit beginnt am 11.12.2027.
Wesentliche Prozesse (z. B. Meldungspflichten und
deren Voraussetzungen) greifen bereits ab dem
11.09.2026.“
Ziel:
Sicherstellung eines hohen Cybersicherheitsniveaus für
Produkte mit
digitalen Elementen auf dem EU-Binnenmarkt durch
Einführung
verbindlicher Sicherheitsanforderungen.
Wesentliche Punkte:
•
Anwendung auf alle Produkte mit digitalen
Elementen (d.h. „irgendwie vernetzt“), einschließlich
Software und Hardware.
•
Klassifizierung der Produkte mit digitalen Elementen
werden in mehrere Risikoklassen „Klasse I Produkte“
= Standardprodukte und „Klasse II Produkte“ =
kritische Produkte unterteilt. Die Einstufung richtet
sich nach dem potenziellen Schaden, den eine
Schwachstelle verursachen könnte.
•
Verpflichtung der Hersteller zur Durchführung von
Risikobewertungen und Implementierung von
Sicherheitsmaßnahmen.
•
Einführung einer dokumentierten
Komponentenlisten (Bill of Material für Software =
SBOM = Softwarestückliste)
•
Einführung von Meldepflichten für
Sicherheitsvorfälle und Schwachstellen.
•
Strenge Sanktionen bei Nichteinhaltung,
einschließlich Bußgeldern von bis zu 15 Mio. EUR
oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Wer ist betroffen (Unternehmensgröße und
Umsatz):
•
Alle Hersteller, Importeure und Händler von
Produkten (Hardware und Software) mit digitalen
Elementen, unabhängig von der
Unternehmensgröße, innerhalb der EU oder für die
EU.
•
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten
Unterstützung durch Leitlinien und vereinfachte
Verfahren.
To-Do-Liste für Unternehmen:
1.
Identifikation der betroffenen Produkte und deren
Klassifizierung gemäß CRA.
2.
Durchführung von Risikobewertungen für die
Produkte.
3.
Implementierung der erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen und funktionen.
4.
Einrichtung von Prozessen zur
Schwachstellenmanagement und -meldungen.
5.
Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf die
Anforderungen des CRA.
Erste Schritte:
•
Analyse des Produktportfolios zur Identifikation
betroffener Produkte.
•
Beginn der Implementierung von
Sicherheitsmaßnahmen und Dokumentation der
Prozesse.
•
Identifizieren des Bedarfs von externer
Unterstützung.
•
Bei Bedarf:
Kontaktaufnahme mit zuständigen Behörden oder
Fachberatern für Unterstützung bei der Umsetzung.
Cyber Resilience Act (CRA)
Expertise für die digitale EU-Regulierung
Beratung, Unterstützung, Umsetzungsbegleitung,
Projektmanagement zu DSGVO + KI, AI Act,
Cyber Resilience Act (CRA), Data Act, NIS-2, Digitale Märkte
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