Umgang mit personenbezogenen Daten bei klassischer
Verarbeitungen von Daten wie auch bei der
Verarbeitung von Daten mittels Technologien welche
unter den AI Act fallen (Künstlichen Intelligenz)
Gültigkeit des Gesetzes:
Die DSGVO ist seit dem 25. Mai 2018 in allen EU-
Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.
Ziel:
Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen
und Harmonisierung des Datenschutzrechts innerhalb
der EU.
Wesentliche Punkte:
•
Rechte der Betroffenen: Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Datenübertragbarkeit.
•
Pflichten für Verantwortliche: Datenschutz-
Folgenabschätzung, Verzeichnis von
Verarbeitungstätigkeiten.
•
Meldepflicht von Datenschutzverletzungen an die
Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden;
zusätzlich Benachrichtigung der betroffenen
Personen bei hohem Risiko.
•
Einführung des Prinzips „Privacy by Design“ und
„Privacy by Default“.
•
Ernennung eines Datenschutzbeauftragten unter
bestimmten Voraussetzungen.
•
Der Datenschutz gilt vollumfänglich auch für die
Verarbeitung via KI-Systemen.
•
Bei Hochrisiko-KI gelten besonders hohe
datenschutzrechliche Anforderungen, ähnlich wie
bei der Verarbeitung von besonderen Kategorien
personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten.
•
Bei KI-Systemen steht ganz besonders die
Transparenzforderung und die Einwillugung im
Focus,
mit einem berechtigten Interesse sollte - wenn
überhaut - nur in gut begründeten und gut
geprüften Ausnahmefällen argumentiert werden.
•
Nicht zu vergessen ist folgendes:
Neben der DSGVO gilt entsprechend auch der AI-
Act. Grundsätzlich muss die gesamte Verarbeitung,
inkl. Test-/Lerndatenverarbeitung, das Lernen
sowie die entsprechenden Ausgaben aus Sicht der
DSGVO und unabhängig davon auch aus Sicht des
AI Acts geprüft werden.
Wer ist betroffen (Unternehmensgröße und
Umsatz):
•
Alle Unternehmen und Organisationen, die
personenbezogene Daten von EU-Bürgern
verarbeiten, unabhängig von Größe oder Umsatz.
Unternehmen die zur Verarbeitung von
personenbezogenen Daten KI-Systeme nutzen,
sind verpflichtet, diese Verarbeitungen ebenso
gewissenhaft zu prüfen und die Anforderungen
einzuhalten.
•
Es ist dringend zu beachten, dass der im Sinne des
AI Acts benutzte Begriff „KI-Systeme“ nicht nur
Systeme anspricht, welche klar mit KI in
Verbindung gebracht werden, sondern auch solche
Systeme, die eine gewisse Komplexität der
Steuerung aufweisen und einen bestimmtenn Grad
der Autonomie erreichen. Eine klare Definition und
Ein-/Ausgrenzung ist der Gesetzgeber noch
schluldig. Es gibt jedoch einige Anhaltspunte und
Überlegungen der Bewertung.
To-Do-Liste für Unternehmen:
1.
Erstellung eines Verzeichnisses von
Verarbeitungstätigkeiten.
2.
Überprüfung und Anpassung von Einwilligungen.
3.
Implementierung technischer und
organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz.
4.
Schulung der Mitarbeiter im Datenschutzrecht.
5.
Einrichtung von Prozessen zur Bearbeitung von
Betroffenenanfragen.
Erste Schritte:
•
Erstellen eines Verzeichnisses aller
Verarbeitungstätigkeiten von personenbezogenen
Daten
(Verfahrensverzeichnis)
•
Identifikation von Auftragverarbeitungstätigkeiten
extener Dienstleister.
•
Spätestens jetzt: Durchführen eine GAP-Analyse
•
Anpassung von Datenschutzerklärungen und
Verträgen mit Auftragsverarbeitern.
•
Benennung eines Datenschutzbeauftragten, falls
erforderlich.
•
Prüfung, ob externe Unterstützung benötigt wird,
denn nun folgen komplexere Prozesse wie
o
Risikoanalysen
o
Risk-Assessments
o
Datenschutzfolgenabschätzung
o
Identifikation von Lösungsszenarien für
konkrete Problemstellungen
welche mit Erfahrung und ggf. auch einem
gewissen distanzierten Blick auf das
Unternehmen effiziernter durchgeführt und
Lösungen einfacher gefunden werden können.
•
Durchführung eines internen Datenschutz-Audits
zur Identifikation von Schwachstellen.
•
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