Umgang mit personenbezogenen Daten bei klassischer
Verarbeitungen von Daten wie auch bei der Verarbeitung
von Daten mittels Technologien der künstlichen
Intelligenz
Gültigkeit des Gesetzes:
Die DSGVO ist seit dem 25. Mai 2018 in allen EU-
Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.
Ziel:
Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen
und Harmonisierung des Datenschutzrechts innerhalb
der EU.
Wesentliche Punkte:
•
Rechte der Betroffenen: Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Datenübertragbarkeit.
•
Pflichten für Verantwortliche: Datenschutz-
Folgenabschätzung, Verzeichnis von
Verarbeitungstätigkeiten.
•
Meldepflicht von Datenschutzverletzungen an die
Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden; zusätzlich
Benachrichtigung der betroffenen Personen bei hohem
Risiko.
•
Einführung des Prinzips „Privacy by Design“ und
„Privacy by Default“.
•
Ernennung eines Datenschutzbeauftragten unter
bestimmten Voraussetzungen.
•
Der Datenschutz gilt vollumfänglich auch für die
Verarbeitung via KI-Systemen.
•
Bei Hochrisiko-KI gelten besonders hohe
datenschutzrechliche Anforderungen, ähnlich wie bei der
Verarbeitung von besonderen Kategorien
personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten.
•
Bei KI-Systemen steht ganz besonders die
Transparenzforderung und die Einwillugung im Focus,
mit einem berechtigten Interesse sollte - wenn überhaut
- nur in gut begründeten und gut geprüften
Ausnahmefällen argumentiert werden.
•
Nicht zu vergessen ist folgendes:
Neben der DSGVO gilt entsprechend auch der AI-Act.
Grundsätzlich muss die gesamte Verarbeitung, inkl. Test-
/Lerndatenverarbeitung, das Lernen sowie die
entsprechenden Ausgaben aus Sicht der DSGVO und
unabhängig davon auch aus Sicht des AI Acts geprüft
werden.
Wer ist betroffen (Unternehmensgröße und Umsatz):
•
Alle Unternehmen und Organisationen, die
personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten,
unabhängig von Größe oder Umsatz. Unternehmen die
zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten KI-
Systeme nutzen, sind verpflichtet, diese Verarbeitungen
ebenso gewissenhaft zu prüfen und die Anforderungen
einzuhalten.
•
Es ist dringend zu beachten, dass der im Sinne des
AI Acts benutzte Begriff „KI-Systeme“ nicht nur Systeme
anspricht, welche klar mit KI in Verbindung gebracht
werden, sondern auch solche Systeme, die eine gewisse
Komplexität der Steuerung aufweisen und einen
bestimmtenn Grad der Autonomie erreichen. Eine klare
Definition und Ein-/Ausgrenzung ist der Gesetzgeber
noch schluldig. Es gibt jedoch einige Anhaltspunte und
Überlegungen der Bewertung.
To-Do-Liste für Unternehmen:
1.
Erstellung eines Verzeichnisses von
Verarbeitungstätigkeiten.
2.
Überprüfung und Anpassung von
Einwilligungen.
3.
Implementierung technischer und
organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz.
4.
Schulung der Mitarbeiter im Datenschutzrecht.
5.
Einrichtung von Prozessen zur Bearbeitung von
Betroffenenanfragen.
Erste Schritte:
•
Erstellen eines Verzeichnisses aller
Verarbeitungstätigkeiten von personenbezogenen Daten
(Verfahrensverzeichnis)
•
Identifikation von Auftragverarbeitungstätigkeiten
extener Dienstleister.
•
Spätestens jetzt: Durchführen eine GAP-Analyse
•
Anpassung von Datenschutzerklärungen und
Verträgen mit Auftragsverarbeitern.
•
Benennung eines Datenschutzbeauftragten, falls
erforderlich.
•
Prüfung, ob externe Unterstützung benötigt wird,
denn nun folgen komplexere Prozesse wie
o
Risikoanalysen
o
Risk-Assessments
o
Datenschutzfolgenabschätzung
o
Identifikation von Lösungsszenarien für
konkrete Problemstellungen
welche mit Erfahrung und ggf. auch einem gewissen
distanzierten Blick auf das Unternehmen effiziernter
durchgeführt und Lösungen einfacher gefunden
werden können.
•
Durchführung eines internen Datenschutz-Audits
zur Identifikation von Schwachstellen.
•
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